§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Warmfreibad Kaiserslautern e.V.”
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern unter der Nr. 123456789 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Kaiserslautern.
Gemeinnützigkeit
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52, 55, 57 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports durch Maßnahmen zu Erhalt und Bestandssicherung des Warmfreibades Kaiserslautern. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch
- Planung und Durchführung von Vorbereitungsmaßnahmen zur Erhaltung des Warmfreibades in Kaiserslautern.
- Zusammenarbeit mit der Stadt Kaiserslautern bei der Suche nach Sponsoren für den Badebetrieb und anstehende Investitionen.
- Bereitstellung von Hilfeleistungen für den Badbetrieb des Warmfreibades, Koordinierung von bürgerschaftlichem Engagement:
a) Werbung und Betreuung von Mitgliedern des Fördervereins und Bereitstellung des Zuschusses aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden für die Betriebs- und Investitionskosten.
b) Koordination von Hilfsangeboten aus der Bevölkerung und Durchführung von Sonderspendenaktionen und Veranstaltungen, deren Ergebnisse ausschließlich dem Badbetrieb dienen, wie weiteren Ausbaumaßnahmen.
c) Förderung von Aktivitäten zur Steigerung der Attraktivität eines umweltverträglichen Sport- und Freizeitangebots im „Warmfreibad Kaiserslautern ”. Dazu gehört auch die Einrichtung von Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen, in denen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer den kostengünstigen Betrieb des Freibades und seinen Ausbau sichern helfen.
Zur Erfüllung dieser Ziele bedarf es der Unterstützung aller Mitglieder durch ihren Vereinsbeitrag sowie durch mögliche zusätzliche Spenden und Hilfen jeder Art. Es werden viele Menschen benötigt, die auch bei der Durchführung von Veranstaltungen wie zur Unterstützung des Warmfreibades weiter ehrenamtlich Hilfe leisten.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
- Juristische Personen und ordentliche Mitglieder über 18 Jahre.
- Jugendmitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
- Familienmitgliedschaft.
- Ehrenmitglieder.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei der Nichtaufnahme durch den Vorstand kann als letzte Instanz zur Entscheidung über eine Aufnahme in den Verein die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Diese Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
- Durch Tod.
- Durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand mit einer Frist zum Jahresende von mindestens sechs Wochen schriftlich mitzuteilen. Ein Austritt ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich.
- Durch Ausschluss seitens des Vorstandes:
a) Bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
b) Wegen unehrenhafter Handlungen.
c) Wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 12 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt.
d) Wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Das jeweilige Mitglied hat das Recht im Falle des Vereinsausschlusses die Mitgliederversammlung als höchstes Entscheidungsorgan anzurufen, um dennoch einen Verbleib im Verein zu erreichen. Die Fälle 3b und 3d bedürfen immer der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
- Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
- Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeiträge regelmäßig im Voraus zu entrichten. Sonstige Leistungen können erbracht werden. Sachleistungen und Hilfestellungen sind erwünscht.
- Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand. Er besteht aus
a) dem / der Vorsitzenden sowie 1 stellvertretenden Vorsitzenden / stellvertretender Vorsitzender.
b) dem / der Schatzmeister / in.
c) dem / der Schriftführer / in.
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer/innen tritt. Die Beisitzer / innen haben Stimmrecht im Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder dem / der Stellvertreter / in.
§ 8 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung der Tagesordnung in der Lokalpresse oder in einem Mitteilungsblatt des „Fördervereins Warmfreibad Kaiserslautern e.V.” erfolgen. Auch eine Einladung per e-mail ist zulässig. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
- Entlastung des gesamten Vorstandes.
- Wahl des Vorstandes: Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre persönlich in ihr Amt gewählt. Zur Gewährleistung der Kontinuität der Vorstandsarbeit werden alternierend von Jahr zu Jahr im Wechsel gewählt:
a) in Jahren mit ungerader Jahreszahl der / die Vorsitzende, der / die Schatzmeister / in.
b) in Jahren mit gerader Jahreszahl die / der Stellvertreter / in des / der Vorsitzenden und der / die Schriftführer / in.
Ein gewählter Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden muss vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang erfolgen. - Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
- Jede Änderung der Satzung.
- Entscheidung über die eingereichten Anträge.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitglieds für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand soll mindestens 4x jährlich Vorstandssitzungen durchführen. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den / die Vorsitzende(n), im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter / in einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich (hier reicht auch eine Mitteilung per Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Haftung
Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder wird ausgeschlossen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des oben definierten Vereinszieles oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kaiserslauterer Schwimmsportklub 1911 e.V. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.